Allgemeine Geschäftsbedingungen
für EDV-Dienstleistungen, Stand Jänner 2009


  1. Allgemeines:
    1. Arachnetz erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
    2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die Arachnetz gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Sie gelten, sofern sie entsprechend anwendbar sind, auch für im Zusammenhang mit der Lieferung erbrachte Beratungs- und Planungsleistungen sowie für Auskünfte.
    3. Geschäftsbedingungen vom AG gelten nur, wenn sie von Arachnetz schriftlich anerkannt wurden. Entgegenstehenden Bedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass die entgegenstehenden Bedingungen in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Enthalten diese Bedingungen keine Bestimmungen, gilt das Gesetz.
    4. Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Leistungsumfang:
    1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen von Arachnetz ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt Arachnetz die Dienstleistungen während der bei Arachnetz üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Arachnetz wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
    2. Grundlage der für die Leistungserbringung von Arachnetz eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird Arachnetz auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
    3. Arachnetz ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
    4. Leistungen durch Arachnetz, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei Arachnetz gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei Arachnetz üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht von Arachnetz zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    5. Sofern Arachnetz auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Arachnetz ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
  3. Change Requests:
    1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
  4. Personal:
    1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG von Arachnetz übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  5. Gerichtsstand:
    1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart.
  6. Leistungsstörungen:
    1. Arachnetz verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt Arachnetz die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist Arachnetz verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
    2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Arachnetz erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Arachnetz wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
    3. Der AG wird Arachnetz bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail Arachnetz zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
    4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von Arachnetz an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG von Arachnetz überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich Arachnetz das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
  7. Vertragstrafe:
    1. Arachnetz ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte Arachnetz für die Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat Arachnetz pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen.
      Die genannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei den bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
      Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese Arachnetz unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  8. Haftung:
    1. Arachnetz haftet dem AG für von Arachnetz nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Arachnetz beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet Arachnetz unbeschränkt.
    2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    4. Sofern Arachnetz das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Arachnetz diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
    5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
    6. Supportleistungen durch unsere Mitarbeiter bzw. Weisungen aus Manuals erfolgen jeweils nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenpflichten aus dem Vertrag.
  9. Vergütung:
    1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen (grundsätzlich Nettopreise in Euro) und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet, entfällt aber bei Katalogleistungen innerhalb der EU unter Bekanntgabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
    2. Reisezeiten von Mitarbeitern von Arachnetz gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
    3. Arachnetz ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
    4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich bzw. jährlich (z.B. Domain) im Voraus verrechnet. Die von Arachnetz gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem Arachnetz über sie verfügen kann.
    5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
    6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer von Arachnetz anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
    7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte Arachnetz für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG Arachnetz schad- und klaglos halten.
    8. Versandkosten (einschließlich etwaiger Versicherungskosten) ab unserem Geschäftssitz werden gesondert berechnet, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
    9. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Arachnetz berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist Arachnetz berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Arachnetz ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
      Zur Wiederaufnahme einer Internetpräsenz akzeptiert der AG eine Reaktivierungspauschale von EUR 20,-. Diese Pauschale entspricht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kostenaufwand.
    10. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grunde: Arachnetz ist bei Zahlungsverzug des AG nach erfolgloser schriftlicher oder elektronischer Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Eine der Sphäre des AG zuzurechnende vorzeitige Vertragsauflösung lässt den Anspruch von Arachnetz auf Bezahlung der Gebühr für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin sowie den Anspruch von Arachnetz auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
    11. Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung angerechnet.
    12. Werden gestellte Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen Frist schriftlich beeinsprucht gelten diese als akzeptiert.
  10. Angebot und Auftragsbestätigungen:
    1. Unsere Angebote sind freibleibend; Ein Vertragsabschluss erfolgt durch eine Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Lieferung der Ware.
    2. Abbildungen und Angaben in Katalogen, Prospekten, Internet-Präsentationen und sonstigen Werbematerialien sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.
    3. Kostenvoranschläge bedürfen der Schriftform.
  11. Abtretungsverbot:
    1. Die Rechte des Kunden aus den mit Arachnetz getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
  12. Höhere Gewalt:
    1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
  13. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen:
    1. Soweit dem AG von Arachnetz Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
    2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
    3. Für dem AG von Arachnetz überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
    4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
      Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
    5. Alle dem AG von Arachnetz überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
  14. Laufzeit des Vertrags:
    1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
      Die Laufzeit der Webhosting-Produkte beträgt ein Jahr und wird, sofern nicht 8 Wochen vor Ablauf des Leistungszeitraumes gekündigt wird, automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Die Laufzeit von Internet-Domains beträgt 1 Jahr (Ausnahme .info und .biz Domains: 2 Jahre) und wird, sofern nicht 8 Wochen vor Ablauf des jeweiligen Registrierungszeitraumes gekündigt wird, stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
    2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
    3. Arachnetz ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und Arachnetz aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
    4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm von Arachnetz überlassene Unterlagen und Dokumentationen an Arachnetz zurückzustellen.
    5. Auf Wunsch unterstützt Arachnetz bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen bei Arachnetz geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
      Im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses - aus welchem Grunde auch immer - ist Arachnetz nicht mehr zur Bereitstellung der vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet. Arachnetz ist daher zum Löschen der gespeicherten bzw. verwalteten Daten berechtigt. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt in der ausschließlichen Verantwortung des AG. Regelmäßige Backups obliegen ebenso der Sorgfaltspflicht des AG. Dem AG stehen bei einer berechtigten Löschung keinerlei Ansprüche gegen Arachnetz zu.
  15. Domain:
    1. Arachnetz übernimmt keine Garantie dafür, dass vom AG bestellte Domains tatsächlich vergeben werden können (first come, first serve) - Vergabestellen behalten sich außerdem das Recht vor, Domainanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, die offiziellen Vergaberichtlinien (lokale Präsenz in z.B. Holland) der jeweiligen Registrierungsstelle einzuhalten und nicht gegen Rechte Dritter (Namens- und Markenrecht) zu verstoßen. Der Kunde hat zu prüfen, ob der gewünschte Domainname kein eingetragenes Warenzeichen oder Patent verletzt bzw. der Domainname nicht markenrechtlich geschützt ist. Für den Fall, dass Arachnetz von Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, Arachnetz schadlos zu halten.
  16. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG:
    1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch Arachnetz erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von Arachnetz enthalten sind.
    2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch Arachnetz erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von Arachnetz Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von Arachnetz benannten Ansprechpartner herantragen.
    3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von Arachnetz zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von Arachnetz geforderten Form zur Verfügung und unterstützt Arachnetz auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von Arachnetz für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit Arachnetz hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
    4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von Arachnetz enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
    5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von Arachnetz erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
    6. Der AG wird die Arachnetz übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
    7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass Arachnetz in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass Arachnetz und/oder die durch Arachnetz beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
    8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von Arachnetz erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von Arachnetz zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die Arachnetz hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei Arachnetz jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
    9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von Arachnetz eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet Arachnetz für jeden Schaden.
    10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
  17. Haftung des AG:
    1. Der AG darf mit Form, Inhalt und verfolgtem Zweck seiner Internetpräsenz nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der AG versichert, dass über Arachnetz zur Verfügung gestellte Dienste keine rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden, sowie links- bzw. rechtsradikalen Inhalte verbreitet werden, noch auf solche Inhalte mit einem Link verwiesen wird. Widrigenfalls ist Arachnetz berechtigt, die Aufnahme der Internetseiten zu verweigern bzw. diese zu löschen. Arachnetz übernimmt keine Prüfungspflicht.
    2. Das Versenden von Massen-eMails (SPAM) sowie Massen-Postings in Newsgroups ist untersagt.
    3. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die ggf. von ihm online gestellten HTML-Formulare, CGI- und Java-Programme keine Sicherheitsrisiken für die Server darstellen, sowie dass die Rechnerkapazitäten von Arachnetz nicht durch fehlerhafte Programmierung überlastet oder blockiert werden.
  18. Datenschutz:
    1. Der AG ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Geschäftsverhältnisses EDV-mäßig gespeichert und automatisiert verarbeitet werden. Er ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter abzufragen.
    2. Arachnetz wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von Arachnetz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Arachnetz verpflichtet insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
    3. Arachnetz ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an Arachnetz sowie der Verarbeitung solcher Daten durch Arachnetz ist vom AG sicherzustellen. Der AG stellt Arachnetz von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei.
    4. Arachnetz ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von Arachnetz gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Arachnetz ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
    5. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
  19. Geheimhaltung:
    1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
    2. Die mit Arachnetz verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
  20. Sonstiges:
    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
    2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
    3. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Arachnetz ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit Arachnetz konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
    4. Arachnetz ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.